Schritte und Inhalte eines Kaufvertrages

Ein Kaufvertrag (§ 433 BGB) ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, welches eine Willenserklärung beider Vertragspartner voraussetzt. Der Verkäufer tätigt dabei ein Angebot. Beispielsweise kann dieser ein Buch für 5 € anbieten. Der Käufer hat die Möglichkeit, dieses Angebot abzulehnen. Ein gültiger Kaufvertrag setzt voraus, dass der Käufer das Angebot annimmt (§ 143 ff BGB). Jedoch ist diese Willenserklärung nicht immer gültig. Beispielsweise ist der Kaufvertrag im Falle einer Minderjährigkeit nicht zwangsläufig gültig.

Kaufverträge unter Minderjährigkeit

Kinder unter 7 Jahren sind prinzipiell geschäftsunfähig und können keinerlei Verträge abschließen. Zwischen 7 und 17 Jahren (in diesem Alter sind Kinder beschränkt geschäftsfähig) sind Kaufverträge insofern schwebend wirksam, dass Kinder in diesem Alter einen Kaufvertrag im Rahmen des Taschengeldparagrapen (§ 110 BGB) oder einer Genehmigung der Eltern (§ 107 und 108 BGB) abschließen können. Ist ein Kaufvertrag mittels des Taschengeldes vollständig bewirkt worden, ist der Vertrag wirksam. Andernfalls können die Eltern Einspruch erheben und dem Verkäufer erklären, dass sie gegen den Kaufvertrag sind. Das Buch müsste in diesem Falle wieder zurück gegeben werden. Gültig ist der Kaufvertrag aber auch, wenn die Eltern die Genehmigung zum Kaufvertrag erteilt haben. Diese Genehmigung kann vor dem Geschäft erteilt, aber auch nachträglich ausgesprochen werden. Die Gültigkeit eines Kaufvertrags ist unter Einbeziehung der Geschäftsunfähigkeit bzw. beschränkten Geschäftsfähigkeit also nicht ganz so einfach und es gilt § 104 ff BGB zu prüfen.

Kaufverträge bei dauerhaften Krankheiten

Ähnliches gilt ebenso bei einer beschränkten Geschäftsfähigkeit bzw. Geschäftsunfähigkeit bei geistigen oder körperlichen Behinderungen. Lediglich Geschäfte des täglichen Lebens stellen an dieser Stelle kein Problem dar. Alles Weitere muss in der Regel von einem Betreuer geregelt werden. Dieser tritt im Vergleich zu Geschäfte mit Minderjährigen an die Stelle des gesetzlichen Vertreters.

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