Wertobergrenze und Wertuntergrenze – Rechnungswesen

Wertuntergrenze und Wertobergrenze

Diese beiden Grenzen sind in § 255 Abs. 2 u. 3 HGB verankert.

Die Wertuntergrenze

Diese Grenze besteht aus folgenden Bestandteilen: Materialeinzelkosten Fertigungseinzelkosten Sondereinzelkosten der Fertigung angemessene Materialgemeinkosten angemessene Fertigungsgemeinkosten durch die Fertigung veranlasster Werteverzehr des Anlagevermögens

Die Wertobergrenze

Die Wertobergrenze lässt die Wahl, ob folgende Bestandteile mit einbezogen werden: allgemeine Verwaltungskosten Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebes Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen Aufwendungen für betriebliche Altersversorgung Zinsen für Fremdkapital Folgende Kosten dürfen in keiner der beiden Grenzen mit einbezogen werden: Forschungskosten und Vertriebskosten